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1) Erstveröffentlichung ZfStrVo 2002, S. 135ff. Der Nachdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.
2) Nach Colla (2001, S. 57) sind in den USA etwa 40% der zu stationären Maßnahmen verurteilten jungen Menschen in (private Institutions( untergebracht.

Literatur:

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Autor/in
Joachim Walter

Glen Mills Schools
Versuch einer Entmystifizierung

 

Berichten die Massenmedien über den „Mythos Glen Mills“, so ist es für sie eine ausgemachte Sache, dass „die Rückfallquote allenfalls ein Drittel der deutschen beträgt“, dass „aus diesem Knast alle als Gentlemen zurückkommen“ oder wenigstens, „dass 70% es dauerhaft schaffen“. Als Erfolg wird also eine niedrige Rückfallrate angesehen. Aber auch in der Fachliteratur werden die „unbestrittenen Erfolge“ (SONNEN, 2001, S. 2), die „fast doppelt so hohe Erfolgsquote als beim ausgrenzenden Freiheitsentzug in Deutschland“ (SCHOLZ, 2001, S. 109), die „Rückfallquote von 31% Wiederverurteilungen“ (WEIDNER, 2001, S. 41) immer wieder angeführt.


Und regelmäßig geschieht das unter Berufung auf Untersuchungen von GRISSOM, die zuerst 1984 im Auftrag der Glen Mills Schools erstellt und in den Folgejahren fortgeführt wurden (GRISSOM, 1984; GRISSOM & DUBNOV, 1989). Sie hatten für die Jahre 1976 bis 1980 im Durchschnitt eine Wiederinhaftierungsquote von 37%, für das Jahr 1985 eine solche von 35% (FERRAINOLA, 1999, S. 323) gefunden, gemessen 27 Monate nach Entlassung. Verwirrend ist freilich, dass nahezu jede Veröffentlichung in der deutschen Fachliteratur andere Zahlen zur „Rückfallquote“ referiert, wobei diese sich immer in einem Bereich zwischen 30 und 37% bewegt. Daher sind Zweifel angebracht, ob die Autoren die Untersuchungen zutreffend referieren oder ob womöglich die „Erfolgsgeschichte Glen Mills“ in der Art einer modernen Wandersage weitererzählt wird.

Nachfolgend soll deshalb versucht werden zu klären, welche Befunde tatsächlich erhoben wurden und wie diese im Vergleich zu Ergebnissen deutscher Effizienzuntersuchungen zu bewerten sind. Dabei bleibt zunächst unberücksichtigt, dass der Erfolg oder Misserfolg von stationären jugendstraf-rechtlichen Maßnahmen selbstverständlich keineswegs allein oder auch nur überwiegend mit Rückfallraten begründet werden kann. Oder, anders formuliert: In welchem Umfang Unterbringung und Programmteilnahme im Jugendstrafvollzug bzw. in den Glen Mills Schools kausal für das nachfolgende Legalverhalten Jugendlicher geworden ist, bleibt ungewiss.

2 Die Untersuchungen von Grissom und Grissom/Dubnov

Ursprünglich sollten sämtliche 3.302 Glen Mills-Absolventen der Jahre 1976 bis 1984 interviewt werden. Allerdings konnten an Hand der vorhandenen Adressen und Telefon-nummern nur 1398 ausfindig gemacht werden. Im Lauf der Jahre bis 1984 wurden dann 351 face-to-face-Interviews mit den Entlassenen durchgeführt; 280 Befragungen erfolgten telefonisch. Über weitere 791 Absolventen - das sind mehr als die Hälfte aller Befragten! - wurden Auskünfte indirekt über Telefongespräche mit Eltern und Bewährungshelfern eingeholt, so dass im Endergebnis (offenbar abzüglich weniger Mehrfachinterviews) für insgesamt 1.398 Absolventen (42,3% von allen) Daten für die Zeit nach ihrer Entlassung gewonnen und ausgewertet wurden.

2.1 Methodische Probleme

Es handelt sich somit keineswegs um eine vollständige Auszählung, sondern um eine Stichprobe. Denn mehr als die Hälfte der Absolventen wurde nicht gefunden und demgemäß nicht befragt. Eine Befragung von weniger als der Hälfte der Absolventen kann jedoch nicht ohne weiteres als repräsentativ für deren Gesamtheit angesehen werden. Gerade in der Gruppe der „Nichtauffindbaren“ könnte ja ein etwas erhöhter Anteil an erneut Straffälligen vermutet werden.

Ein weiteres Problem ist darin zu sehen, dass für die Beantwortung der Frage nach erneuter Straffälligkeit („rearrested“ bzw. „reincarcerated“) keine einigermaßen objektive Quelle, wie z.B. ein amtliches Strafregister zur Verfügung stand. Deshalb musste diese Frage den Interviewten im persönlichen Gespräch, am Telefon oder sogar ihren Angehörigen gestellt werden. Damit sind Beschönigungstendenzen schon bei den befragten Absolventen, besonders im Telefoninterview, nicht ganz unwahrscheinlich. In mehr als der Hälfte der Interviews dienten Dritte (Angehörige, Bewährungshelfer) als Auskunftspersonen. Bei ihnen ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass sie im Einzelfall über eine erneute Verurteilung/Inhaftierung nicht informiert waren.

Genau genommen handelt es sich also um mehrere Stichproben. Denn zwischen face-to-face-Interview, Telefoninterview und Auskunftseinholung über Dritte bestehen bedeutende Unterschiede sowohl im Hinblick auf die Validität als auch die Reliabilität der Ergebnisse. Nach dem übereinstimmenden Ergebnis zahlreicher Studien (zusammenfassend KURY, 1994, S. 22) ist bei face-to-face-Befragungen und noch mehr bei telefonischer Befragung signifikant häufiger mit Antworten im Sinne sozialer Erwünschtheit zu rechnen als etwa bei schriftlicher Befragung. Dies gilt besonders für sensible Fragen wie diejenige, ob man schon einmal wegen einer begangenen Straftat belangt wurde (KREUZER u.a. 1992, S. 92).

Dass die aus den jeweiligen Stichproben gewonnenen Ergebnisse nicht ohne Weiteres aufaddiert und auf die Gesamtheit der 3.302 Absolventen hochgerechnet werden können, wird in der Untersuchung selbst auch explizit eingeräumt, allerdings von allen deutschen Autoren, die sich darauf beziehen, nicht erwähnt. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die face-to-face-Interviewten in mehrerer Beziehung zum Teil signifikante Unterschiede zu den Nichtinterviewten zeigten:

  • Deutlich mehr Absolventen der Interviewgruppe stammten aus vollständigen Familien (GRISSOM, 1984, S. 7, 9).
  • Die Beurteilungen der Mitarbeiter über die Absolventen der Interviewgruppe waren durchgehend besser (GRISSOM, 1984, S. 8).
  • Auch hatte diese Gruppe signifikant häufiger schon vor dem Glen Mills-Aufenthalt einen Schulabschluss (GED) - und damit bessere bildungsmäßige Voraussetzungen.
  • Ebenso erwarben die Angehörigen der Interviewgruppe während ihres Aufenthalts bei Glen Mills häufiger als die Nichtinterviewten den GED-Abschluss (GRISSOM, 1984, S. 9).
  • Die Angehörigen der Interviewgruppe absolvierten signifikant häufiger das Glen Mills Programm bis zum Ende als die Nichtinterviewten; und sie wurden signifikant seltener durch Gerichtsbeschluss („by court order“) als die restlichen aus dem Programm herausgenommen (GRISSOM, 1984 aaO).

Zusammengenommen verbieten diese Einwände es, die 27 Monate nach Ausscheiden aus Glen Mills gefundene Wiederinhaftierungsrate von 37% („re-incarcerated at least once“, GRISSOM, 1984, S. 13) im Durchschnitt der 5 zuerst untersuchten Jahre als zuverlässig sowie repräsentativ für alle Absolventen anzusehen. Neben der Verfälschung der erhobenen Daten im Sinne der sozialen Erwünschtheit legen die aufgeführten Einwände außerdem nahe, dass bei Berücksichtigung aller Absolventen eine höhere Wiederinhaftierungsrate zu verzeichnen gewesen wäre. Denn die für die Interviewgruppe signifikant häufiger festgestellten Merkmale
  • vollständige Familie,
  • gute Beurteilung durch die Mitarbeiter,
  • bessere Schulbildung bei Eintritt in die Institution,
  • häufigeres Erreichen eines Schulabschlusses während des Aufenthaltes und
  • seltenere vorzeitige Beendigung des Programms
haben sich in einer Vielzahl von Rückfalluntersuchungen als solche erwiesen, die mit unterdurchschnittlich geringen Rückfallraten korrelieren. So stellt die Untersuchung selbst eine um 15% niedrigere Rückfallquote für diejenigen Glenn Mills Insassen fest, die das Programm vollständig absolvierten (GRISSOM, 1984, S. 18).

GRISSOM & DUBNOV haben durchaus selbst erkannt und mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der von ihnen gefundenen Rückfallraten für alle Glen Mills Absolventen zweifelhaft ist. Allerdings berücksichtigen sie insoweit nur zwei der oben aufgeführten Einwände: Dass nur etwa ein Viertel der Daten in face-to-face Interviews erhoben wurde und dass die zahlreichen mit den Eltern oder sonstigen Dritten geführten Telefoninterviews hinsichtlich der Angaben zur Wiederinhaftierung schon deswegen fehlerhaft sein können, weil die befragten Personen möglicherweise davon keine Kenntnis hatten (GRISSOM & DUBNOV, 1989, S. 129).

Immerhin wurde eine Kontrollstichprobe gezogen, um die Validität der gefundenen Ergebnisse zu überprüfen. Zu diesem Zweck wurden für 463 zufällig ausgewählte Absolventen, die von Gerichten in Philadelphia nach Glen Mills geschickt worden waren, die dortigen Strafakten beigezogen. Das gelang in 417 Fällen. Nach Aktenlage waren von diesen 417 Absolventen innerhalb 6 Jahren nach Entlassung aus den Glen Mills Schools 360 (86,3%) wieder unter dem Vorwurf von Straftaten festgenommen („rearrested“) und 229 (54,9%) wieder zu Freiheitsentzug verurteilt worden („reincar-cerated“). Auf 27 Monate nach Entlassung heruntergerechnet, waren es freilich nur 184 Absolventen (44,1%), die wegen neuer Straftaten wieder inhaftiert wurden (GRISSOM & DUBNOV, 1989, S. 130). Die Autoren ziehen daraus den Schluss, „that data from the follow-up interviews of Glen Mills students underestimate the actual levels of recidivism“, und sie fügen hinzu, dass deshalb die auf Grundlage der Inter-views gefundene Wiederinhaftierungsrate um den Faktor 1,26 nach oben korrigiert werden müsse. Erstaunlich ist, dass diese Kontrollstichprobe und ihre Ergebnisse sowie die daraus abgeleiteten Einschränkungen von den deutschen Prota-gonisten des „Glen Mills Erfolgs“ nirgendwo erwähnt werden.

Nach Anpassung der Daten durch diesen Korrekturfaktor werden die Wiederinhaftierungsraten von GRISSOM & DUBNOV (1989, S. 158) nun wie folgt angegeben:

Jahr des Zugangs („admission“) und Wiederinhaftiert („reincarcerated“) nach 27 Monaten (%):

1976 62
1977 43
1978 40
1979 52
1980 55
1981 45
1982 43
1983 45
1984 42


2.2 Kriminalprognostisch günstigere Population

Ein weiterer bedeutsamer Unterschied kommt hinzu: Im Gegensatz zum deutschen Jugendstrafvollzug, der jeden zu Jugendstrafe ohne Bewährung Verurteilten aufnehmen muss, befindet sich in den Glen Mills Schools eine besonders ausgewählte und deshalb auch kriminalprognostisch günstiger zu beurteilende Population (so auch FEGERT, 2001, S. 340f.).

  • Das gilt zunächst für diejenigen Insassen, die wegen sogenannter Statusdelikte (status offenses) wie Schulschwänzen (truancy) oder Von-zu-Hause-Weglaufen (runaway) eingewiesen sind; Verhaltensweisen, die wir überhaupt nicht als kriminelle Gesetzesverstöße ansehen. In den USA fallen sie jedoch unter das Jugendstrafrecht und werden oft mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen beantwortet, wogegen sie in Deutschland nicht zu einer kriminalrechtlichen Ahndung oder gar Inhaftierung führen können.

  • Des Weiteren gibt es eine ganze Anzahl von Ausschlussgründen, die die Glen Mills Schools entsprechend der selbst gewählten Zweckbestimmung der Einrichtung formuliert haben und die unter kriminal-prognostischen Gesichtspunkten erneut die Population als günstiger erscheinen lassen. Nicht aufgenommen werden namentlich behandlungsbedürftige Drogenabhängige, Sexualdelinquenten, Brandstifter, typische Einzeltäter sowie Jugendliche, die psychologischer/psychiatrischer Behandlung bedürfen (in Einzelnen vgl. COLLA, 2001, S. 79) - unzweifelhaft besonders schwierige Tätergruppen.

  • Schließlich erfolgt noch eine Einzelauswahl durch den einzigen in der Institution beschäftigten Psychologen „case by case“, also auf Grund des persönlichen Eindrucks und langjähriger Erfahrung.

Im Vergleich dazu sind im deutschen Jugendstrafvollzug die Insassen nicht nach kriminalprognostisch eher günstigen Merkmalen voraus gewählt. Im Gegenteil: Selbst bei schwereren oder wiederholten Straftaten sollte das Jugendgericht bei einigermaßen günstiger Prognose allenfalls eine Jugendstrafe zur Bewährung anordnen (§§ 21, 27, 57 JGG). Infolgedessen bestimmen inzwischen Gefangene mit erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen sowie solche mit manifester Drogenproblematik und behandlungsbedürftigen psychischen Auffälligkeiten das Bild. So erscheint die Population des deutschen Jugendstrafvollzuges im Vergleich zu derjenigen in Glen Mills als kriminalprognostisch weniger günstig vor ausgelesen. Dazu kommt, dass als Folge des Prinzips des Zuwartens auch bei mittelschwerer und schwerer Jugendkriminalität, das die Jugendgerichte in Deutschland immer noch häufig beherzigen, man die Insassen des Jugendstrafvollzugs oft als eine „Rumpfklientel“ bezeichnet. Junge Menschen also, bei denen vielfältige frühere ambulante und oft auch stationäre Hilfen und Interventionen der Jugendhilfe sowie nicht freiheitsentziehende jugendkriminal-rechtliche Sanktionen jedenfalls in dem Sinne fruchtlos geblieben sind, dass es gleichwohl wieder zu Straftaten gekommen ist. Als Ergebnis dessen wird man kaum irgendwo sonst eine solche Zusammenballung von besonders schwierigen und gefährdeten jungen Menschen finden wie im Jugendstrafvollzug (RÖSSNER, 1988 S. 429; EKD, 1990, S.116).

Demgegenüber wird aus den USA von einer bedeutend punitiveren Strafmentalität berichtet, die sich in Schlagworten wie „zero tolerance“ und „three strikes and you are out“ manifestiert. Das heißt aber auch, dass bei abweichendem Verhalten kriminalrechtlich eher früh zugegriffen wird, wohingegen in Fällen schwerer Jugendkriminalität häufig Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt („waiving“) mit der Folge, dass der Anteil der hoch Vorbelasteten und somit kriminalprognostisch ungünstiger zu beurteilenden unter den Glen Mills Insassen deutlich niedriger einzuschätzen ist als im deutschen Jugendstrafvollzug. Demgemäß werden die Glen Mills Schools von allen Beobachtern übereinstimmend als dem (amerikanischen) Jugendstrafvollzug vorgelagert bzw. als offene Alternative zu diesem angesehen. Dies muss man bedenken, wenn man Rückfallraten vergleichen will.

2.3 Definition und Zeitpunkt der Messung des Rückfalls

Aber selbst wenn man alle diese Einwände bei Seite lässt und die in obiger Tabelle dargestellten Wiederinhaftierungsraten
so akzeptiert, kann im Vergleich zu Rückfallraten im deutschen Jugendstrafvollzug auch dann nicht von „Erfolg“ gesprochen werden.

Die Entwicklungskurve des Rückfalls zeigt nach allen bekannten Untersuchungen eine parabolische Gestalt (KERNER, 1996, S. 27). Das heißt, dass in den ersten Monaten nach der Entlassung aus stationärer Unterbringung zunächst relativ hohe und im weiteren Verlauf zunehmend geringere Rückfallraten zu verzeichnen sind. Es kommt also entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt man misst. Geschieht dies bereits nach 2 Jahren, sind die Raten zwangsläufig niedriger als etwa nach 4 Jahren. Misst man zu recht unterschiedlichen und frühen Zeitpunkten, wie dies GRISSOM & DUBNOV (1989, S. 119) berichten, nämlich in einem Bereich von minimal 12 bis maximal 40 Monaten, im Durchschnitt 27 Monate nach Entlassung, so sind die errechneten Rückfallraten kaum noch mit anderen vergleichbar, weil die Kurve ja nicht linear ansteigt, sondern zunächst stark und dann immer schwächer. Ein Beispiel für diese in allen Untersuchungen beobachtete Entwicklung gibt die Abbildung 1.

In Deutschland durchgeführte und veröffentlichte Rückfalluntersuchungen verwenden fast ausnahmslos einen Beobachtungszeitraum von in der Regel 4 bis 5 Jahre nach Entlassung. Ein solch langer Zeitraum führt natürlich zu vergleichsweise hohen Werten, die dann oft genug und unzulässig verallgemeinernd als „80% Rückfallquote des Jugendstrafvollzuges“ apostrophiert werden. Neben Anderem bleibt dabei unbeachtet, dass das nur gilt, wenn man sowohl jedwede Verurteilung nach der Entlassung, also auch wegen Bagatelldelikten und zu geringfügigen Strafen, berücksichtigt (Rückfalldefinition erneute Verurteilung), als auch einen relativ langen Beobachtungszeitraum zu Grunde legt. Letzteres kann man z.B. unter dem Gesichtspunkt kritisieren, dass den in der Regel recht kurzen Aufenthalten im Jugendstrafvollzug (in Baden-Württemberg z.Zt. durchschnittlich 11 Monate; nach GRISSOM & DUBNOV (1989, S. 131) in Glen Mills durchschnittlich 9,5 Monate; für diejenigen, die das Programm zu Ende absolvieren ebenfalls 11 Monate) keine allzu lang dauernde Wirkung zugeschrieben werden sollte, zumal bei jungen Menschen, deren Veränderungspotential hoch ist und die ja in der Zeit nach Entlassung aus der Haft vielfältigen anderen, nicht selten den vollzuglichen Zielen gegenläufigen Einflüssen ausgesetzt sind. In jedem Fall kann man aber nur gleiche Beobachtungszeiträume vergleichen.

Wählt man die gebräuchlichste Rückfalldefinition erneute Inhaftierung („reincarceration“), so betragen die Wiederinhaftierungsraten nach Jugendstrafvollzug in den meisten deutschen Rückfalluntersuchungen zwischen 50 und 60% im Zeitraum von 4 bis 5 Jahren nach der Entlassung (M. WALTER, 1995 Rz. 336; DOLDE & GRÜBL, 1996, S. 252; MAETZE, 1996, S. 379). Dies entspricht sehr gut der bereits referierten, von GRISSOM & DUBNOV (1989, S. 130) aus Akten der Gerichte in Philadelphia nach 6 Jahren extrahierten Wiederinhaftierungsrate von 54,9%; also kein nennenswerter Unterschied zu deutschen Befunden. Misst man freilich den Rückfall bereits nach 2 Jahren oder, wie in der Glen Mills-Studie, nach durchschnittlich 27 Monaten, so ergeben sich selbstverständlich deutlich niedrigere Wiederinhaftierungsraten. Diese dürften dann in Deutschland nicht anders als in Glen Mills zwischen 30 und 40% liegen. Allerdings sind Daten für derartig kurze Zeiträume kaum veröffentlicht. Eine ältere Rückfalluntersuchung aus Baden-Württemberg, die die Rückfälligkeit zu mehreren Messzeitpunkten erfasste (vgl. obiges Schaubild), ergab nach 24 Monaten eine Wiederinhaftiertenrate von 33,9%, nach 36 Monaten eine solche von 41,0%. Diese Werte unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen, die für die Glen Mills Absolventen errechnet wurden (vgl. obige Tabelle), und zwar auch dann, wenn man die von FERRAINOLA (1999, S. 323) für das Jahr 1985 mit 35% angegebene Rate der Wiederinhaftierung einbezieht. Würde man neuere Rückfalluntersuchungen entsprechend zurückrechnen, wäre ein ähnliches Ergebnis zu erwarten.

Ähnliches gilt übrigens auch für den ebenso immer wieder behaupteten „unstreitigen Erfolg“ einer Teiladaptation der konfrontativen Glen Mills Pädagogik (SCHOLZ, 2001, S. 125; WEIDNER, 2001, S. 44f.), nämlich des Anti-Agressivitäts-Trainings in der Jugendanstalt Hameln. Allerdings kann man mit guten Gründen bezweifeln, dass es sich dabei überhaupt um ein aus der Glen Mills-Pädagogik stammendes Element handelt (HOLTHUSEN, 2001, S. 413). Jedenfalls hatte die einzige dazu bisher vorliegende Rückfalluntersuchung zum Ergebnis, dass die Rückfallrate bezüglich Gewalttaten (andere als Gewaltdelikte blieben unberücksichtigt) mit 37% bei den Trainingsteilnehmern keineswegs günstiger war als bei den Nichtteilnehmern, bei den sie 34,2% betrug (OHLEMACHER u.a., 2001, S. 378)

2.4 Zusammenfassung

Obwohl im deutschen Jugendstrafvollzug nicht - wie in den Glen Mills Schools - eine kriminalprognostisch günstig ausgewählte Population anzutreffen ist, unterscheiden sich die gemessenen Rückfallraten nicht wesentlich von denjenigen, die die Glen Mills Absolventen erreichen, sofern man nur die selbe Definition des Rückfalls ( z.B. erneute Inhaftierung („reincarceration“) - und den gleichen Beobachtungszeitraum - 24 bzw. 27 Monate nach Entlassung - anwendet. Dann entspricht die Wiederinhaftierungsrate der Glen Mills Absolventen ziemlich genau derjenigen des deutschen Jugendstrafvollzugs. Jedenfalls im Hinblick auf das Kriterium Rückfall kann daher keine Rede davon sein, dass im Vergleich zum deutschen Jugendstrafvollzug das „Modell Glen Mills“ eine „fast doppelt so hohe Erfolgsquote“ (SCHOLZ, 2001, S. 109) aufweist. Zu einer solchen Meinung kann man eigentlich nur kommen, wenn man Wiederverurteilungsrate und Wiederinhaftierungsrate verwechselt und zudem die von GRISSOM & DUBNOV gemachten mannigfaltigen Einschränkungen übersieht.

Berücksichtigt man schließlich die in Glen Mills betriebene, kriminalprognostisch positive Vorauswahl der Insassen, erscheint die Wiederinhaftierungsrate sogar relativ ungünstig. Im Vergleich zu amerikanischen Einrichtungen, die ähnliche Voraussetzungen wie die Glen Mills Schools aufweisen2, oder gar im Vergleich zum amerikanischen Jugendstrafvollzug scheint dies freilich durchaus anders zu sein (vgl. GRISSOM & DUBNOV, 1989, S. 162ff.).

Damit ist jedoch längst nicht gesagt, dass der deutsche Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools nichts lernen kann. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Rückfallraten schon deshalb ein eher begrenztes Erfolgskriterium sind, weil Erfolg oder Scheitern der Legalbewährung nie allein mit täterbezogenen Merkmalen, aber auch nie allein mit sanktionsbezogenen Variablen erklärt werden kann (WIRTH, 1996, S. 494). Es gilt also weiterhin zu prüfen, welche Bestandteile des Glen Mills-Konzepts für den deutschen Jugendstrafvollzug richtungsweisend sein könnten. Einige Anregungen dazu habe ich in meinem Beitrag „Was kann der deutsche Jugendstrafvollzug von den Glen Mills Schools lernen“ (ZfStrVo 2002, S. 77f.) gegeben. Weitere und insbesondere konkretere sollten diejenigen Wissenschaftler und Praktiker hinzufügen, die sowohl die Glen Mills Schools als auch den deutschen Jugendstrafvollzug vor Ort kennen gelernt haben.

Dr. Joachim Walter
ist Leitender Regierungsdirektor und
Anstaltsleiter der JVA Adelsheim